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AHV 2025/14

Entscheid Versicherungsgericht, 25.08.2026

SG Versicherungsgericht ·Versicherungsgericht · 2026-08-25 · Deutsch SG

Art. 9 Abs. 1 AHVG. Art. 20 Abs. 3 AHVV. Art. 8 FZA. Art. 11 Abs. 3 lit. a Vo (EG) Nr. 883/2004. Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Deutschland (Einkommen aus Personengesellschaft). Nachdem die Beschwerdeführerin ausser der fraglichen Tätigkeit in einer deutschen Kommanditgesellschaft keine weitere (selbstständige oder unselbstständige) Erwerbstätigkeit ausübt, untersteht der Sachverhalt nach den Koordinationsregeln dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Daran ändert nichts, dass eine selbstständige Erwerbstätigkeit nach deutschem Recht nicht versichert ist (Erw. 2.1 f.)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. August 2026, AHV 2025/14).

Sachverhalt

A. A.a Am 8. November 2023 meldete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Ausgleichskasse), sie habe für die Jahre 2018 bis 2020 Steuermeldungen betreffend A.___ (nachfolgend: Versicherte) erhalten. Da diese seit dem

31. Dezember 2017 keinen Geschäftssitz mehr im Kanton Zürich habe und seit 2018 im Kanton St. Gallen wohne, seien die Steuermeldungen durch die Ausgleichskasse zu bearbeiten (act. G 4.1/43). Nach weiteren Abklärungen beim Steueramt B.___ teilte die Ausgleichskasse der Versicherten mit Schreiben vom 25. Juni 2024 mit, dass sie grundsätzlich als Selbstständigerwerbende zu qualifizieren sei, ausser sie wäre mit dem Einkommen sozialversicherungsrechtlich (nicht steuerrechtlich) bereits der deutschen Sozialversicherung unterstellt (act. G 4.1/25.1). A.b Am 3. Oktober 2024 teilte die Ausgleichskasse der Versicherten die Erfassung als Arbeitgeberin ab 1. Januar 2019 mit (act. G 4.1/24). Gleichentags teilte sie ihr mit, dass sie ab 1. Januar 2019 als selbstständigerwerbende Person erfasst worden sei, und erliess die entsprechenden Beitragsverfügungen betreffend die Jahre 2019 und 2020 (act. G 4.1/21). Für 2019 ging sie von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 2'849'000.-- und zu zahlenden AHV/IV/EO/FAK-Beiträgen von Fr. 280'534.35 (inkl. Verwaltungskosten) aus. Zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 62'847.50 ergab sich eine Schlussrechnung von Fr. 343'381.85 (act. G 4.1/17, 19 und 20). Für 2020 ermittelte sie gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 2'988'000.-- zu entrichtende AHV/IV/EO/FAK-Beiträge von Fr. 303'692.20 (inkl. Verwaltungskosten). Zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 57'068.85 stellte sie ein Schlussbetreffnis von Fr. 360'761.05 in Rechnung (act. G 4.1/18, 22 und 23). A.c Gegen diese Verfügungen erhob die Versicherte am 14. Oktober 2024 Einsprache mit dem Antrag, die definitiven Beitragsverfügungen für die Jahre 2019 und 2020 seien aufzuheben. Die Einsprecherin sei Personengesellschafterin bei der C.___ in Deutschland Die Einkünfte aus der Beteiligung an dieser Gesellschaft würden aus steuerlicher Sicht als Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert. Auf Grund der Bestimmungen der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten unterliege das selbstständige Erwerbseinkommen den Sozialversicherungsbeiträgen im Quellenstaat Deutschland (nicht in den Akten der Ausgleichskasse, vgl. aber act. G 1.4). A.d Mit Entscheid vom 14. August 2025 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Unstrittig sei die Einsprecherin Kommanditistin der C.___ sowie der D.___ mit Sitz in Deutschland. Sie sei gemäss Gesellschaftsverträgen von der Geschäftsführung beider Kommanditgesellschaften ausgeschlossen. Ferner bestehe kein Anstellungsverhältnis. Unstrittig sei auch, dass sie sowohl nach deutschem als AHV 2025/14 2/9

auch nach Schweizer Recht als Selbstständigerwerbende gelte. Nach Art. 20 Abs. 3 AHVV und dem Leitentscheid des Bundesgerichts BGE 136 V 258 gälten auch Kommanditäre deutschen Rechts als Selbstständigerwerbende nach Schweizer Recht. Art. 20 Abs. 3 AHVV sei nicht auf die GmbH & Co. KG beschränkt, sondern betreffe alle auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, also auch Personengesellschaften mit Kommanditären, somit auch Kommanditgesellschaften nach deutschem Recht (KG). Als Kommanditärin der C.___ und der D.___ falle die Einsprecherin in diesen Anwendungsbereich. Zu prüfen sei, ob die Einsprecherin für die Jahre 2019 und 2020 in der Schweiz Sozialversicherungsbeiträge zu leisten habe. Der Grundsatz "lex loci laboris" nach Art. 11 Abs. 3 lit. a VO (EG) Nr. 883/2004 besage, dass Personen, die in einem Mitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit ausübten, ausschliesslichen den Rechtsvorschriften dieses Staats unterlägen. Dieser Grundsatz gelte unabhängig von der Staatsangehörigkeit und sowohl für unselbstständige als auch für selbstständige Erwerbstätigkeiten. Massgeblich sei stets der Ort, an dem die tatsächliche Arbeit ausgeführt werde. Art. 13 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 regle die gleichzeitige Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Staaten. Hierbei sei zu prüfen, ob ein "wesentlicher Teil" der Tätigkeit im Wohnsitzstaat erbracht werde. Dies sei gemäss Art. 14 Abs. 8 VO (EG) Nr. 987/2009 der Fall, wenn mindestens 25 Prozent der Tätigkeit im Wohnsitzstaat ausgeübt würden. Werde diese Schwelle erreicht, gelte das Sozialversicherungsrecht des Wohnsitzstaats, werde sie nicht erreicht, dasjenige des Staats, in dem sich der Mittelpunkt der Tätigkeit befinde. Vorliegend erbringe die Einsprecherin keine tatsächliche Arbeit, sondern profitiere von ihren Beteiligungen. Zu dieser Konstellation existiere keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Massgebend sei somit der wesentliche Teil der Tätigkeit, also der Ort, an dem die Einsprecherin ihre Haftung übernehme, ihre Beteiligung verwalte, ihr Einkommen zufliesse und der Sitz der Kommanditärin als Selbstständigerwerbende liege. Dass die Besteuerung der Einkünfte in Deutschland erfolge, sei dem Doppelbesteuerungsabkommen geschuldet, da die Besteuerung am Sitz der Betriebsstätte erfolge. Dies sei jedoch nicht mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit gemäss den bilateralen Verträgen gleichzusetzen. Die Einsprecherin übe ihre Rechte aus den Beteiligungen von ihrem Wohnort in der Schweiz aus. Das Einkommen fliesse ebenfalls dorthin und werde zur Finanzierung ihrer dortigen Selbstständigkeit sowie für ihren Lebensunterhalt verwendet. Werde die Einsprecherin in Haftung genommen, sei sie grundsätzlich an ihrem Wohnsitz in der Schweiz einzuklagen. Betreibungen erfolgten ebenfalls dort, wo sie ihren Wohnsitz habe. Demgegenüber sei sie in Deutschland nicht aktiv für die C.___ tätig und reise auch nicht dorthin. Auf Grund dieser Umstände und in Ermangelung anderer Anknüpfungspunkte müsse davon ausgegangen werden, dass der Tätigkeitsschwerpunkt in der Schweiz liege (act. G 4.1/8). B. AHV 2025/14 3/9

B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 12. September 2025 mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Die Beschwerdegegnerin sei alsdann anzuweisen, neue Beitragsverfügungen für die Jahre 2019 und 2020 zu erstellen, welche die Sozialversicherungsbeiträge auf Null festsetzten. Zur Begründung wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin Kommanditistin der C.___ sowie der D.___, beide mit Sitz in E.___ (D), sei. Die Einkünfte aus den beiden deutschen Personengesellschaften würden aus deutscher steuerlicher Sicht unbestrittenermassen als Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert. Gemäss Doppelbesteuerungsabkommen seien die Einkommen jeweils als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit deklariert und unter Progressionsvorbehalt nach Deutschland ausgeschieden worden. Auch mit Blick auf die Sozialversicherungen gelte das fragliche Einkommen als solches aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Die Beschwerdeführerin übe für das Einkommen aus den deutschen Personengesellschaften in der Schweiz keine Arbeit aus. Zudem übe sie seit dem 1. Januar 2018 in der Schweiz weder eine selbstständige noch eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus, noch sei sie Verwaltungsrätin einer Schweizer Gesellschaft. Auf Grund der Bestimmungen der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten unterliege das selbstständige Erwerbseinkommen den Sozialversicherungsbeiträgen im Quellstaat Deutschland, unterliege doch eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübe, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befinde, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohne, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübe. Da die Beschwerdeführerin in den Jahren 2019 und 2020 in der Schweiz weder eine unselbstständige noch eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, gelangten diese Koordinationsbestimmungen nicht zur Anwendung. In diesem Fall verbleibe die Sozialversicherungsunterstellung in Deutschland, wo sich die fraglichen Personengesellschaften befänden und die Beschwerdeführerin ihre selbstständige Erwerbstätigkeit bzw. ihre Dispositionsbefugnis ausübe. Es bestehe somit kein Anknüpfungspunkt, der es erlauben würde, das Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbstständiger Erwerbstätigkeit aus deutschen Quellen, ohne selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz, der Schweizer Sozialversicherung zu unterstellen (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2025 beantragt die Ausgleichskasse unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringe, decke die EU-Verordnung diese Konstellation nicht ab, sei aber grundsätzlich anwendbar. Es bestehe somit eine Lücke. Die Beschwerdeführerin gelte als Selbstständigerwerbende. Würde ihrer Argumentation gefolgt, würde sie in der Schweiz weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge abführen, obwohl sie in der Schweiz wohne. Dies sei stossend und untergrabe die Solidarität in der Volksversicherung AHV. In Deutschland seien Einnahmen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit keiner Beitragspflicht unterstellt. Es stelle sich auch die Frage, ob hier AHV 2025/14 4/9

ein Durchgriff durch die Personengesellschaft gemacht werden solle. Das Versicherungsgericht werde um einen Leitentscheid ersucht, da diese Konstellation noch weitere Fälle betreffe (act. G 4). B.c Nach partieller Akteneinsicht hält die Beschwerdeführerin mit Replik vom 11. Dezember 2025 an ihren Anträgen gemäss Beschwerde fest. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin seien für den vorliegenden Sachverhalt die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 anwendbar. Dementsprechend liege keine Lücke vor. Vielmehr erfolge die abkommensrechtliche Zuweisung und damit die Sozialversicherungsunterstellung klar zugunsten von Deutschland. Da die Beschwerdeführerin ihre selbstständige Erwerbstätigkeit bzw. ihre Dispositionsbefugnis in den betreffenden Jahren (bis heute) nur am Sitz der Personengesellschaft in Deutschland ausüben könne und auch ausübe, sei der Sachverhalt abschliessend deutschem Recht unterstellt. Es gebe keinen Anknüpfungspunkt, der es erlauben würde, das Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbstständiger Erwerbstätigkeit aus deutschen Quellen den Schweizer Sozialversicherungen zu unterstellen, zumal es in der Schweiz sowohl an einer selbstständigen als auch an einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit fehle. Unschädlich sei dabei, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz wohne. Der Vorwurf mangelnder Solidarität sei unangebracht, da sich die Beschwerdeführerin vollumfänglich an geltendes Recht halte. Auf Grund der geltenden internationalen Abkommen sei die Beschwerdeführerin für das in Deutschland erzielte Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ausschliesslich in Deutschland steuer- und sozialversicherungspflichtig (act. G 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine weitere Stellungnahme.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Obligatorisch versichert nach Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind unter anderem die natürlichen Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben (lit. a) oder die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 AHVG). Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Die Teilhaber und Teilhaberinnen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haben die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrichten (Art. 20 Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]).

E. 1.2 Gestützt auf Art. 8 in Verbindung mit Anhang II des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA; SR AHV 2025/14 5/9

0.142.112.681]; in Kraft getreten am 1. Juni 2002) gelten u.a. die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] Nr. 883/2004; SR 0.831.109.268.1; geändert durch VO [EG] 988/2009 vom 30. Oktober 2009) und (EG) Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (VO [EG] Nr. 987/2009; SR 0.831.109.268.11; beide für die Schweiz in Kraft getreten am 1. April 2012). Der persönliche Geltungsbereich dieser Verordnungen erstreckt sich auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie auf ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen (Art. 2 VO [EG] Nr. 883/2004). Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt grundsätzlich den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a VO [EG] Nr. 883/2004). Für die Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten gelten besondere Bestimmungen (Art. 13 VO [EG] Nr. 883/2004).

E. 1.3 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Abs. 4 derselben Bestimmung). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_471/2008 vom 10. November 2008 E. 3.2, mit Hinweisen auf BGE 121 V 80 E. 2c und 114 V 72 E. 2).

E. 2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Teilhaberin (Kommanditistin) zweier Kommanditgesellschaften mit Sitz in Deutschland ist (C.___ und D.___, E.___ [online-Auszug des Handelsregisters A des Amtsgerichts E.___ (D), abgerufen am 10. Juli 2026]). Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Rechtsprechung stellen die daraus erzielten Einkünfte sowohl in steuerlicher (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkten Bundessteuern [DBG; SR AHV 2025/14 6/9

642.11], Art. 4 Abs. 4 und Art. 14 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Doppelbesteuerungsabkommen [DBA CH-DE, SR 0.672.913.62]; Art. 14 per 26. November 2025 aufgehoben) als auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar, was unter den Parteien ebenfalls unbestritten ist. Umstritten ist jedoch die Unterstellung dieser Einkünfte unter das schweizerische Beitragsstatut. Diesbezüglich macht die Beschwerdegegnerin geltend, die vorliegende Konstellation sei von der EU-Verordnung nicht abgedeckt, diese sei aber grundsätzlich anwendbar. Es bestehe demzufolge eine Lücke. Dem kann nicht gefolgt werden. Es kann nicht argumentiert werden, die Vereinnahmung von Einkünften aus Personengesellschaften stelle eine selbstständige Erwerbstätigkeit (und keinen Kapitalertrag) dar, weshalb diese überhaupt der Beitragspflicht unterliegen, und gleichzeitig gesagt werden, die Beschwerdeführerin übe in Deutschland keine eigentliche (aktive) Tätigkeit aus, weshalb von einer durch das Gericht zu füllenden Gesetzeslücke auszugehen sei. Vielmehr haben (der schweizerischen Beitragspflicht unterstehende) Teilhaber und Teilhaberinnen u.a. von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften Beiträge auf ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrichten (Art. 20 Abs. 3 AHVV). Wie das Bundesgericht in BGE 136 V 258 E. 5 klargestellt hat, kommt es für die Anwendbarkeit von Art. 20 Abs. 3 AHVV einzig darauf an, ob es sich bei der fraglichen Unternehmung um eine auf einen Erwerbszweck gerichtete Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit handelt. Es kommt daher nicht darauf an, wie im Einzelfall die Einflussmöglichkeiten in der Gesellschaft sind, ob diese eine familienbezogene Struktur hat und ob sie international tätig ist. Es braucht auch nicht geprüft zu werden, ob die im deutschen Recht vorgesehene Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG (bzw. hier der KG) eine mit der schweizerischen Kommanditgesellschaft vergleichbare Gesellschaftsform darstellt. Im Ergebnis waren dort die Beteiligungserträge aus einer deutschen GmbH & Co. KG als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Nichts Anderes kann hier gelten, da auch die Kommanditgesellschaft einen Handelsbetrieb bzw. ein Handelsgewerbe führt und damit auf einen Erwerbszweck ausgerichtet ist (Art. 594 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220]; § 161 des deutschen Handelsgesetzbuchs). Auch die blosse Ausübung von Beteiligungsrechten im Sinn der Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen hat daher als am Sitz der betreffenden Unternehmung erfolgende Tätigkeit zu gelten. Nicht massgebend kann dabei sein, ob die beitragspflichtige Person - was von der Beschwerdeführerin in Abrede gestellt wird - etwa an ihrem (schweizerischen) Wohnort Geschäftsunterlagen für die Sitzungen studiert oder von da aus elektronisch an Abstimmungen teilnimmt, wären doch solche Handlungen durch die Sozialversicherungsorgane kaum zuverlässig feststellbar.

E. 2.2 Zusammengefasst bedeutet dies, dass die in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführerin in Deutschland eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt. Im Weiteren ist unbestritten, dass sie seit AHV 2025/14 7/9

2018 keine weitere (unselbstständige) Erwerbstätigkeit in der Schweiz mehr ausübt. Etwas anderes wird von der Beschwerdegegnerin weder geltend gemacht noch ist solches aus den Akten ersichtlich. Die Beschwerdeführerin übt damit nicht Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten im Sinn von Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 aus. Vielmehr übt sie ihre selbstständige Erwerbstätigkeit in nur einem Mitgliedstaat aus, womit diese gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a VO (EG) Nr. 883/2004 der Sozialversicherungsgesetzgebung ebendieses Staates, vorliegend also Deutschland, unterstellt wird. Für die Anwendung von Schweizer Recht auf diesen Sachverhalt besteht kein Raum. Entgegen der beschwerdegegnerischen Ansicht braucht in diesem Fall nicht im Sinn von Art. 14 Abs. 9 VO (EG) Nr. 987/2009 abgeklärt zu werden, wo sich der "Mittelpunkt der Tätigkeiten" befindet, bezieht sich diese Bestimmung doch auf Art. 13 Abs. 2 lit. b VO (EG) Nr. 883/2004, mithin auf den Fall einer Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, aber nicht in einem Mitgliedstaat wohnt, in dem sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. An diesem Ergebnis ändert schliesslich nichts, dass eine selbstständige Erwerbstätigkeit nach deutschem Recht nicht sozialversichert ist und demnach keine Beitragspflicht, aber auch keine Leistungsanwartschaft besteht, schreiben die Koordinationsregeln gemäss Freizügigkeitsabkommen doch keine materiell übereinstimmende Regelung eines bestimmten Sachverhalts, sondern nur die anwendbare Rechtsordnung vor.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Aufwandentschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. AHV 2025/14 9/9

E. 3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. August 2025 ist aufzuheben. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für die Beitragsjahre 2019 und 2020 keine Beiträge als Selbstständigerwerbende zu entrichten hat. Ein Interesse, dies noch in einem formellen Entscheid festzustellen oder rechtsgestaltend anzuordnen (Festsetzung der Beiträge auf Null), besteht nicht. Folglich ist auf den entsprechenden Antrag in der Beschwerde nicht einzutreten.

E. 3.2 Das vorliegende Verfahren betrifft keine Leistungsstreitigkeit (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG sowie die Botschaft zur Änderung des ATSG vom 2. März 2018, BBl 2018 1624 ff.), weshalb es nach kantonalem Recht kostenpflichtig ist (Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt: VRP] i.V.m. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12]). Die Gerichtskosten betragen für einen Endentscheid einer Abteilung des Versicherungsgerichts Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.-- (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung). Auf Grund des sehr hohen Streitwerts von rund Fr. 700'000.-- einerseits, des trotzdem nicht besonders aufwändigen Verfahrens andererseits, erscheint eine Gebühr von Fr. 7'000.-- als angemessen. Diese ist dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- ist ihr zurückzuerstatten. AHV 2025/14 8/9

E. 3.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdeführerin ist durch eine Treuhandgesellschaft vertreten. Praxisgemäss wird die nichtanwaltliche erwerbliche Vertretung - soweit überhaupt zulässig - nur mit einer Aufwandentschädigung vergütet. Die Gutheissung der Beschwerde gilt als vollständiges Obsiegen. Vorab mit Rücksicht auf den Verfahrensaufwand erscheint im vorliegend zu beurteilenden Fall eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird, soweit auf diese eingetreten wird, gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 14. August 2025 wird aufgehoben. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St.Gallen Gerichte Versicherungsgericht Abteilung I Entscheid vom 25. August 2026 Besetzung Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Versicherungsrichterin Marie Löhrer und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. AHV 2025/14 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch PricewaterhouseCoopers AG, handelnd durch Rechtsanwältin Dr. iur. Sarah Dahinden, Birchstrasse 160, Postfach, 8050 Zürich, gegen S o zia lve rs ich e ru ng s an s ta lt d es K an ton s S t. Ga lle n, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Beiträge als selbständigerwerbende Person 2019 und 2020 1/9

Sachverhalt A. A.a Am 8. November 2023 meldete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Ausgleichskasse), sie habe für die Jahre 2018 bis 2020 Steuermeldungen betreffend A.___ (nachfolgend: Versicherte) erhalten. Da diese seit dem

31. Dezember 2017 keinen Geschäftssitz mehr im Kanton Zürich habe und seit 2018 im Kanton St. Gallen wohne, seien die Steuermeldungen durch die Ausgleichskasse zu bearbeiten (act. G 4.1/43). Nach weiteren Abklärungen beim Steueramt B.___ teilte die Ausgleichskasse der Versicherten mit Schreiben vom 25. Juni 2024 mit, dass sie grundsätzlich als Selbstständigerwerbende zu qualifizieren sei, ausser sie wäre mit dem Einkommen sozialversicherungsrechtlich (nicht steuerrechtlich) bereits der deutschen Sozialversicherung unterstellt (act. G 4.1/25.1). A.b Am 3. Oktober 2024 teilte die Ausgleichskasse der Versicherten die Erfassung als Arbeitgeberin ab 1. Januar 2019 mit (act. G 4.1/24). Gleichentags teilte sie ihr mit, dass sie ab 1. Januar 2019 als selbstständigerwerbende Person erfasst worden sei, und erliess die entsprechenden Beitragsverfügungen betreffend die Jahre 2019 und 2020 (act. G 4.1/21). Für 2019 ging sie von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 2'849'000.-- und zu zahlenden AHV/IV/EO/FAK-Beiträgen von Fr. 280'534.35 (inkl. Verwaltungskosten) aus. Zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 62'847.50 ergab sich eine Schlussrechnung von Fr. 343'381.85 (act. G 4.1/17, 19 und 20). Für 2020 ermittelte sie gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 2'988'000.-- zu entrichtende AHV/IV/EO/FAK-Beiträge von Fr. 303'692.20 (inkl. Verwaltungskosten). Zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 57'068.85 stellte sie ein Schlussbetreffnis von Fr. 360'761.05 in Rechnung (act. G 4.1/18, 22 und 23). A.c Gegen diese Verfügungen erhob die Versicherte am 14. Oktober 2024 Einsprache mit dem Antrag, die definitiven Beitragsverfügungen für die Jahre 2019 und 2020 seien aufzuheben. Die Einsprecherin sei Personengesellschafterin bei der C.___ in Deutschland Die Einkünfte aus der Beteiligung an dieser Gesellschaft würden aus steuerlicher Sicht als Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert. Auf Grund der Bestimmungen der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten unterliege das selbstständige Erwerbseinkommen den Sozialversicherungsbeiträgen im Quellenstaat Deutschland (nicht in den Akten der Ausgleichskasse, vgl. aber act. G 1.4). A.d Mit Entscheid vom 14. August 2025 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Unstrittig sei die Einsprecherin Kommanditistin der C.___ sowie der D.___ mit Sitz in Deutschland. Sie sei gemäss Gesellschaftsverträgen von der Geschäftsführung beider Kommanditgesellschaften ausgeschlossen. Ferner bestehe kein Anstellungsverhältnis. Unstrittig sei auch, dass sie sowohl nach deutschem als AHV 2025/14 2/9

auch nach Schweizer Recht als Selbstständigerwerbende gelte. Nach Art. 20 Abs. 3 AHVV und dem Leitentscheid des Bundesgerichts BGE 136 V 258 gälten auch Kommanditäre deutschen Rechts als Selbstständigerwerbende nach Schweizer Recht. Art. 20 Abs. 3 AHVV sei nicht auf die GmbH & Co. KG beschränkt, sondern betreffe alle auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, also auch Personengesellschaften mit Kommanditären, somit auch Kommanditgesellschaften nach deutschem Recht (KG). Als Kommanditärin der C.___ und der D.___ falle die Einsprecherin in diesen Anwendungsbereich. Zu prüfen sei, ob die Einsprecherin für die Jahre 2019 und 2020 in der Schweiz Sozialversicherungsbeiträge zu leisten habe. Der Grundsatz "lex loci laboris" nach Art. 11 Abs. 3 lit. a VO (EG) Nr. 883/2004 besage, dass Personen, die in einem Mitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit ausübten, ausschliesslichen den Rechtsvorschriften dieses Staats unterlägen. Dieser Grundsatz gelte unabhängig von der Staatsangehörigkeit und sowohl für unselbstständige als auch für selbstständige Erwerbstätigkeiten. Massgeblich sei stets der Ort, an dem die tatsächliche Arbeit ausgeführt werde. Art. 13 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 regle die gleichzeitige Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Staaten. Hierbei sei zu prüfen, ob ein "wesentlicher Teil" der Tätigkeit im Wohnsitzstaat erbracht werde. Dies sei gemäss Art. 14 Abs. 8 VO (EG) Nr. 987/2009 der Fall, wenn mindestens 25 Prozent der Tätigkeit im Wohnsitzstaat ausgeübt würden. Werde diese Schwelle erreicht, gelte das Sozialversicherungsrecht des Wohnsitzstaats, werde sie nicht erreicht, dasjenige des Staats, in dem sich der Mittelpunkt der Tätigkeit befinde. Vorliegend erbringe die Einsprecherin keine tatsächliche Arbeit, sondern profitiere von ihren Beteiligungen. Zu dieser Konstellation existiere keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Massgebend sei somit der wesentliche Teil der Tätigkeit, also der Ort, an dem die Einsprecherin ihre Haftung übernehme, ihre Beteiligung verwalte, ihr Einkommen zufliesse und der Sitz der Kommanditärin als Selbstständigerwerbende liege. Dass die Besteuerung der Einkünfte in Deutschland erfolge, sei dem Doppelbesteuerungsabkommen geschuldet, da die Besteuerung am Sitz der Betriebsstätte erfolge. Dies sei jedoch nicht mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit gemäss den bilateralen Verträgen gleichzusetzen. Die Einsprecherin übe ihre Rechte aus den Beteiligungen von ihrem Wohnort in der Schweiz aus. Das Einkommen fliesse ebenfalls dorthin und werde zur Finanzierung ihrer dortigen Selbstständigkeit sowie für ihren Lebensunterhalt verwendet. Werde die Einsprecherin in Haftung genommen, sei sie grundsätzlich an ihrem Wohnsitz in der Schweiz einzuklagen. Betreibungen erfolgten ebenfalls dort, wo sie ihren Wohnsitz habe. Demgegenüber sei sie in Deutschland nicht aktiv für die C.___ tätig und reise auch nicht dorthin. Auf Grund dieser Umstände und in Ermangelung anderer Anknüpfungspunkte müsse davon ausgegangen werden, dass der Tätigkeitsschwerpunkt in der Schweiz liege (act. G 4.1/8). B. AHV 2025/14 3/9

B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 12. September 2025 mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Die Beschwerdegegnerin sei alsdann anzuweisen, neue Beitragsverfügungen für die Jahre 2019 und 2020 zu erstellen, welche die Sozialversicherungsbeiträge auf Null festsetzten. Zur Begründung wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin Kommanditistin der C.___ sowie der D.___, beide mit Sitz in E.___ (D), sei. Die Einkünfte aus den beiden deutschen Personengesellschaften würden aus deutscher steuerlicher Sicht unbestrittenermassen als Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert. Gemäss Doppelbesteuerungsabkommen seien die Einkommen jeweils als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit deklariert und unter Progressionsvorbehalt nach Deutschland ausgeschieden worden. Auch mit Blick auf die Sozialversicherungen gelte das fragliche Einkommen als solches aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Die Beschwerdeführerin übe für das Einkommen aus den deutschen Personengesellschaften in der Schweiz keine Arbeit aus. Zudem übe sie seit dem 1. Januar 2018 in der Schweiz weder eine selbstständige noch eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus, noch sei sie Verwaltungsrätin einer Schweizer Gesellschaft. Auf Grund der Bestimmungen der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten unterliege das selbstständige Erwerbseinkommen den Sozialversicherungsbeiträgen im Quellstaat Deutschland, unterliege doch eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübe, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befinde, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohne, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübe. Da die Beschwerdeführerin in den Jahren 2019 und 2020 in der Schweiz weder eine unselbstständige noch eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, gelangten diese Koordinationsbestimmungen nicht zur Anwendung. In diesem Fall verbleibe die Sozialversicherungsunterstellung in Deutschland, wo sich die fraglichen Personengesellschaften befänden und die Beschwerdeführerin ihre selbstständige Erwerbstätigkeit bzw. ihre Dispositionsbefugnis ausübe. Es bestehe somit kein Anknüpfungspunkt, der es erlauben würde, das Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbstständiger Erwerbstätigkeit aus deutschen Quellen, ohne selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz, der Schweizer Sozialversicherung zu unterstellen (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2025 beantragt die Ausgleichskasse unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringe, decke die EU-Verordnung diese Konstellation nicht ab, sei aber grundsätzlich anwendbar. Es bestehe somit eine Lücke. Die Beschwerdeführerin gelte als Selbstständigerwerbende. Würde ihrer Argumentation gefolgt, würde sie in der Schweiz weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge abführen, obwohl sie in der Schweiz wohne. Dies sei stossend und untergrabe die Solidarität in der Volksversicherung AHV. In Deutschland seien Einnahmen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit keiner Beitragspflicht unterstellt. Es stelle sich auch die Frage, ob hier AHV 2025/14 4/9

ein Durchgriff durch die Personengesellschaft gemacht werden solle. Das Versicherungsgericht werde um einen Leitentscheid ersucht, da diese Konstellation noch weitere Fälle betreffe (act. G 4). B.c Nach partieller Akteneinsicht hält die Beschwerdeführerin mit Replik vom 11. Dezember 2025 an ihren Anträgen gemäss Beschwerde fest. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin seien für den vorliegenden Sachverhalt die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 anwendbar. Dementsprechend liege keine Lücke vor. Vielmehr erfolge die abkommensrechtliche Zuweisung und damit die Sozialversicherungsunterstellung klar zugunsten von Deutschland. Da die Beschwerdeführerin ihre selbstständige Erwerbstätigkeit bzw. ihre Dispositionsbefugnis in den betreffenden Jahren (bis heute) nur am Sitz der Personengesellschaft in Deutschland ausüben könne und auch ausübe, sei der Sachverhalt abschliessend deutschem Recht unterstellt. Es gebe keinen Anknüpfungspunkt, der es erlauben würde, das Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbstständiger Erwerbstätigkeit aus deutschen Quellen den Schweizer Sozialversicherungen zu unterstellen, zumal es in der Schweiz sowohl an einer selbstständigen als auch an einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit fehle. Unschädlich sei dabei, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz wohne. Der Vorwurf mangelnder Solidarität sei unangebracht, da sich die Beschwerdeführerin vollumfänglich an geltendes Recht halte. Auf Grund der geltenden internationalen Abkommen sei die Beschwerdeführerin für das in Deutschland erzielte Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ausschliesslich in Deutschland steuer- und sozialversicherungspflichtig (act. G 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine weitere Stellungnahme. Erwägungen 1. 1.1 Obligatorisch versichert nach Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind unter anderem die natürlichen Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben (lit. a) oder die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 AHVG). Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Die Teilhaber und Teilhaberinnen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haben die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrichten (Art. 20 Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). 1.2 Gestützt auf Art. 8 in Verbindung mit Anhang II des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA; SR AHV 2025/14 5/9

0.142.112.681]; in Kraft getreten am 1. Juni 2002) gelten u.a. die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] Nr. 883/2004; SR 0.831.109.268.1; geändert durch VO [EG] 988/2009 vom 30. Oktober 2009) und (EG) Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (VO [EG] Nr. 987/2009; SR 0.831.109.268.11; beide für die Schweiz in Kraft getreten am 1. April 2012). Der persönliche Geltungsbereich dieser Verordnungen erstreckt sich auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie auf ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen (Art. 2 VO [EG] Nr. 883/2004). Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt grundsätzlich den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a VO [EG] Nr. 883/2004). Für die Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten gelten besondere Bestimmungen (Art. 13 VO [EG] Nr. 883/2004). 1.3 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Abs. 4 derselben Bestimmung). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_471/2008 vom 10. November 2008 E. 3.2, mit Hinweisen auf BGE 121 V 80 E. 2c und 114 V 72 E. 2). 2. 2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Teilhaberin (Kommanditistin) zweier Kommanditgesellschaften mit Sitz in Deutschland ist (C.___ und D.___, E.___ [online-Auszug des Handelsregisters A des Amtsgerichts E.___ (D), abgerufen am 10. Juli 2026]). Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Rechtsprechung stellen die daraus erzielten Einkünfte sowohl in steuerlicher (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkten Bundessteuern [DBG; SR AHV 2025/14 6/9

642.11], Art. 4 Abs. 4 und Art. 14 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Doppelbesteuerungsabkommen [DBA CH-DE, SR 0.672.913.62]; Art. 14 per 26. November 2025 aufgehoben) als auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar, was unter den Parteien ebenfalls unbestritten ist. Umstritten ist jedoch die Unterstellung dieser Einkünfte unter das schweizerische Beitragsstatut. Diesbezüglich macht die Beschwerdegegnerin geltend, die vorliegende Konstellation sei von der EU-Verordnung nicht abgedeckt, diese sei aber grundsätzlich anwendbar. Es bestehe demzufolge eine Lücke. Dem kann nicht gefolgt werden. Es kann nicht argumentiert werden, die Vereinnahmung von Einkünften aus Personengesellschaften stelle eine selbstständige Erwerbstätigkeit (und keinen Kapitalertrag) dar, weshalb diese überhaupt der Beitragspflicht unterliegen, und gleichzeitig gesagt werden, die Beschwerdeführerin übe in Deutschland keine eigentliche (aktive) Tätigkeit aus, weshalb von einer durch das Gericht zu füllenden Gesetzeslücke auszugehen sei. Vielmehr haben (der schweizerischen Beitragspflicht unterstehende) Teilhaber und Teilhaberinnen u.a. von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften Beiträge auf ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrichten (Art. 20 Abs. 3 AHVV). Wie das Bundesgericht in BGE 136 V 258 E. 5 klargestellt hat, kommt es für die Anwendbarkeit von Art. 20 Abs. 3 AHVV einzig darauf an, ob es sich bei der fraglichen Unternehmung um eine auf einen Erwerbszweck gerichtete Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit handelt. Es kommt daher nicht darauf an, wie im Einzelfall die Einflussmöglichkeiten in der Gesellschaft sind, ob diese eine familienbezogene Struktur hat und ob sie international tätig ist. Es braucht auch nicht geprüft zu werden, ob die im deutschen Recht vorgesehene Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG (bzw. hier der KG) eine mit der schweizerischen Kommanditgesellschaft vergleichbare Gesellschaftsform darstellt. Im Ergebnis waren dort die Beteiligungserträge aus einer deutschen GmbH & Co. KG als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Nichts Anderes kann hier gelten, da auch die Kommanditgesellschaft einen Handelsbetrieb bzw. ein Handelsgewerbe führt und damit auf einen Erwerbszweck ausgerichtet ist (Art. 594 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220]; § 161 des deutschen Handelsgesetzbuchs). Auch die blosse Ausübung von Beteiligungsrechten im Sinn der Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen hat daher als am Sitz der betreffenden Unternehmung erfolgende Tätigkeit zu gelten. Nicht massgebend kann dabei sein, ob die beitragspflichtige Person - was von der Beschwerdeführerin in Abrede gestellt wird - etwa an ihrem (schweizerischen) Wohnort Geschäftsunterlagen für die Sitzungen studiert oder von da aus elektronisch an Abstimmungen teilnimmt, wären doch solche Handlungen durch die Sozialversicherungsorgane kaum zuverlässig feststellbar. 2.2 Zusammengefasst bedeutet dies, dass die in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführerin in Deutschland eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt. Im Weiteren ist unbestritten, dass sie seit AHV 2025/14 7/9

2018 keine weitere (unselbstständige) Erwerbstätigkeit in der Schweiz mehr ausübt. Etwas anderes wird von der Beschwerdegegnerin weder geltend gemacht noch ist solches aus den Akten ersichtlich. Die Beschwerdeführerin übt damit nicht Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten im Sinn von Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 aus. Vielmehr übt sie ihre selbstständige Erwerbstätigkeit in nur einem Mitgliedstaat aus, womit diese gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a VO (EG) Nr. 883/2004 der Sozialversicherungsgesetzgebung ebendieses Staates, vorliegend also Deutschland, unterstellt wird. Für die Anwendung von Schweizer Recht auf diesen Sachverhalt besteht kein Raum. Entgegen der beschwerdegegnerischen Ansicht braucht in diesem Fall nicht im Sinn von Art. 14 Abs. 9 VO (EG) Nr. 987/2009 abgeklärt zu werden, wo sich der "Mittelpunkt der Tätigkeiten" befindet, bezieht sich diese Bestimmung doch auf Art. 13 Abs. 2 lit. b VO (EG) Nr. 883/2004, mithin auf den Fall einer Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, aber nicht in einem Mitgliedstaat wohnt, in dem sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. An diesem Ergebnis ändert schliesslich nichts, dass eine selbstständige Erwerbstätigkeit nach deutschem Recht nicht sozialversichert ist und demnach keine Beitragspflicht, aber auch keine Leistungsanwartschaft besteht, schreiben die Koordinationsregeln gemäss Freizügigkeitsabkommen doch keine materiell übereinstimmende Regelung eines bestimmten Sachverhalts, sondern nur die anwendbare Rechtsordnung vor. 3. 3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. August 2025 ist aufzuheben. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für die Beitragsjahre 2019 und 2020 keine Beiträge als Selbstständigerwerbende zu entrichten hat. Ein Interesse, dies noch in einem formellen Entscheid festzustellen oder rechtsgestaltend anzuordnen (Festsetzung der Beiträge auf Null), besteht nicht. Folglich ist auf den entsprechenden Antrag in der Beschwerde nicht einzutreten. 3.2 Das vorliegende Verfahren betrifft keine Leistungsstreitigkeit (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG sowie die Botschaft zur Änderung des ATSG vom 2. März 2018, BBl 2018 1624 ff.), weshalb es nach kantonalem Recht kostenpflichtig ist (Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt: VRP] i.V.m. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12]). Die Gerichtskosten betragen für einen Endentscheid einer Abteilung des Versicherungsgerichts Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.-- (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung). Auf Grund des sehr hohen Streitwerts von rund Fr. 700'000.-- einerseits, des trotzdem nicht besonders aufwändigen Verfahrens andererseits, erscheint eine Gebühr von Fr. 7'000.-- als angemessen. Diese ist dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- ist ihr zurückzuerstatten. AHV 2025/14 8/9

3.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdeführerin ist durch eine Treuhandgesellschaft vertreten. Praxisgemäss wird die nichtanwaltliche erwerbliche Vertretung - soweit überhaupt zulässig - nur mit einer Aufwandentschädigung vergütet. Die Gutheissung der Beschwerde gilt als vollständiges Obsiegen. Vorab mit Rücksicht auf den Verfahrensaufwand erscheint im vorliegend zu beurteilenden Fall eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird, soweit auf diese eingetreten wird, gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 14. August 2025 wird aufgehoben. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Aufwandentschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. AHV 2025/14 9/9